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In welchem Verhältnis steht das Programm zu Landesaufnahmeprogrammen?

17.10.2022 - Frage

Landesaufnahmeprogramme können parallel zu einem Bundesaufnahmeprogramm umgesetzt werden. Sie können nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Einvernehmen mit dem BMI durch die obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen angeordnet werden. Dem BMI liegen bereits Anträge (sogenannte „Einvernehmensbitten“) zu entsprechenden Landesaufnahmeprogrammen im Zusammenhang mit Afghanistan vor. Über diese wird in Kürze entschieden werden. Insbesondere Landesaufnahmeprogramme für afghanische Staatsangehörige mit Verwandten in Deutschland können in Ergänzung zum Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan einen wichtigen Beitrag dazu leisten, afghanischen Staatsangehörigen Schutz zu gewähren. Eine Voraussetzung dafür ist aber, dass deren Angehörige oder Dritte bereit sind, den Aufenthalt in Deutschland zu finanzieren. Als Nachweis muss eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

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